Reparaturbedingungen

Reparaturbedingungen der SAXAR GmbH,
Bernsdorfer Strasse 291, 09125 Chemnitz

Stand 10.05.2022

Geltungsbereich

Reparaturaufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

Vertragsschluss, Allgemeines

Die Reparaturbedingungen gelten für alle Leistungen die die SAXAR GmbH im Inhouse-Geschäft durchführt. Für Handelsgeschäfte und sonstige Dienstleistungen gelten die AGB’s der SAXAR GmbH.

Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend.

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der SAXAR GmbH.

Wurde der Reparaturgegenstand nicht von der SAXAR GmbH geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen, sofern die SAXAR GmbH kein Verschulden trifft, stellt der Kunde die SAXAR GmbH von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

Leistungsumfang

Alle zur Reparatur gegebenen Geräte, Komponenten und Teile müssen sich im reparaturfähigem (vollständig und unbeschädigt) Zustand befinden.

Die SAXAR GmbH hat das Recht, die Reparatur von defekten Baugruppen und Teilen durch Tausch mit funktionsgleichen Teilen durchzuführen.

Für verschiedene Teile bietet die SAXAR GmbH ihren Kunden einen Vorab- Austausch an. Bei Fehlbestellungen oder Stornierungen des Auftrages ist die SAXAR GmbH berechtigt, dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.

Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.

Nicht durchführbare Reparatur

Kann eine Reparatur aus von der SAXAR GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt / abgeschlossen werden, dann ist die SAXAR GmbH berechtigt, den entstandenen und belegbaren Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) in Form einer Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Gründe für eine nicht durchführbare Reparatur liegen vor, wenn:

● der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht aufgetreten ist;
● Ersatzteile nicht zu beschaffen sind;
● Teile und Baugruppen so beschädigt sind, dass eine Reparatur nicht möglich ist;
● der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

Der Reparaturgegenstand muss nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Aufwandspauschale wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet die SAXAR GmbH nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die SAXAR GmbH – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die SAXAR GmbH haftet nicht für Folgeschäden, mittelbare Schäden und entgangenem Gewinn.

Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag wird erstellt wenn:

  • der Kunde dies ausdrücklich wünscht und dafür einen Auftrag erteilt;
  • Ersatzteile und Komponenten zur Reparatur notwendig sind, die nicht durch die Reparaturpauschale abgedeckt sind.

Die Preise gelten pro erteilten Auftrag und sind nicht auf weitere Aufträge übertragbar.

Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

Wird ein von der SAXAR GmbH erstellter Kostenvoranschlag vom Kunden abgelehnt, dann wird der für die Fehleranalyse entstandene Arbeitsaufwand in Form einer Bearbeitungsgebühr an den Kunden berechnet.

Wichtiger Hinweis: Im Rahmen der Erstellung eines Kostenvoranschlages sind bereits Eingriffe in die Geräte erforderlich. Diese Eingriffe lassen sich häufig auch dann nicht beheben, wenn der Kunde nach Kenntnisnahme des Kostenvoranschlages den Reparaturauftrag nicht erteilt. Ein Anspruch darauf, dass das Gerät in den Ursprungszustand zurückversetzt wird, besteht nicht.

Preis und Zahlung

Maßgeblich für die Berechnung der Reparatur ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige SAXAR GmbH Preisliste.

Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

Alle Preise verstehen sich in € (Euro). Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.

Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens der SAXAR GmbH und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich, spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung innerhalb der angegebenen Frist und der jeweils eingeräumten Zahlungsbedingung zu leisten.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.

Neukunden werden bis zur Überprüfung einer Kreditlinie durch die SAXAR GmbH nur per Nachnahme oder Vorkasse beliefert.

Transport und Versicherung bei Reparatur

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter Hin- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei der SAXAR GmbH durch den Kunden wieder abgeholt.

Reparaturgegenstände die mit Transportdienstleistern (DHL, UPS, GLS, Fedex, TNT, Deutsche Post oder Anderen) transportiert werden sind entsprechend deren Richtlinien versichert. Weitergehenden Versicherungsschutz kann der Kunde für den Rücktransport der Ware bei der SAXAR GmbH schriftlich beauftragen. Die Kosten werden an den Kunden weiterbelastet.

Für eingesandte, überbrachte oder abgeholte Geräte geht die Gefahr auf die SAXAR GmbH über, sobald diese Geräte bei der SAXAR GmbH angeliefert werden.

Bei Abholung oder Rückgabe der Geräte geht die Gefahr mit Aushändigung an den Kunden auf diesen über. Bei Versand per Transportdienstleister geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn das Gerät an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben worden ist.

Wird vom Kunden der Rückversandweg nicht angegeben, dann wählt die SAXAR GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Versandweg und den Transportdienstleister aus.

Zur Vermeidung von Transportschäden behält sich die SAXAR GmbH vor, beschädigte oder unbrauchbare Kartonage durch neue zu ersetzen. Die Kosten für die Neukartonage und die Innenverpackung trägt der Kunde.

Reklamationen bei Auslieferung bezüglich Vollständigkeit und Transportschäden sind unverzüglich dem Transportdienstleister und/oder der SAXAR GmbH zu melden. Eine Meldung hat schriftlich zu erfolgen.

Reparaturfrist

Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

Die Durchlaufzeit für Pauschalreparaturen beträgt in der Regel fünf Arbeitstage ab Wareneingang, bzw. ab Genehmigung des Kostenvoranschlages.

Die Durchlaufzeit kann sich erheblich verlängern, wenn die für die Reparatur notwendigen Ersatzteile nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Die Reparatur kann sich verzögern durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die von der SAXAR GmbH nicht verschuldet sind.

Erwächst dem Kunden nachweisbar infolge Verzugs des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

Pfandrecht des Werksunternehmens und unterlassene Abholung

Die SAXAR GmbH steht wegen der auftragsgemäß erbrachten Leistung ein vertragliches Pfandrecht an den Geräten zu, die im Rahmen des Auftrages in den Besitz der SAXAR GmbH gelangt sind.

Löst der Kunde das ihm per Nachnahme übersandte Gerät nach Durchführung der Service-Leistung auch dann noch nicht ein, nachdem er eine weitere Aufforderung erhalten hat, oder holt der Kunde das Gerät binnen 4 Wochen nach der zweiten Aufforderung nicht ab, kann die SAXAR GmbH den Kunden nach Ablauf der Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen.

Ist das Gerät auch nach 3 Monaten nach der zweiten Aufforderung nicht abgeholt worden, ist die SAXAR GmbH zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet und von jeglicher Haftung, auch für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang, frei. Nach Ablauf dieser 3 Monatsfrist steht es der SAXAR GmbH frei, dem Kunden eine Androhung eines freihändigen Verkaufes zuzusenden. Vier Wochen nach Absenden dieser Androhung darf die SAXAR GmbH das betreffende Gerät zur Deckung der Service-Leistungsforderung gegen den Kunden veräußern. Wird dabei ein Mehrerlös in Bezug auf die bis dahin erstellten Rechnungen erzielt, ist er an den Kunden auszukehren.

Gewährleistung für Reparatur und Haftung

Offensichtliche Mängel (auch typen- und mengenmäßige) sind der SAXAR GmbH innerhalb von 5 Tagen schriftlich mitzuteilen; sonstige Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen schriftlich geltend zu machen; für Mängel die nach Ablauf der vorgenannten Fristen gerügt werden, übernimmt die SAXAR GmbH keine Haftung.

Die SAXAR GmbH gewährleistet auf die einwandfreie durchgeführte Reparatur sieben Monate lang. Mängel werden unentgeltlich am betroffenen Gerät nachgebessert, wenn und soweit sie von der SAXAR GmbH zu vertreten sind. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf die im Rahmen der Reparatur behobene Fehlfunktion und beginnt mit dem Datum der Rechnungsstellung.

Die SAXAR GmbH gewährleistet die Verwendung einwandfreien Materials bei der Durchführung von Reparaturen für den gleichen Zeitraum.

Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde der SAXAR GmbH Zeit und Gelegenheit zu gewähren und dabei vor allem dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Gewährleistungsmaßnahmen der SAXAR GmbH oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Über die Gewährleistung hinausgehende Ansprüche kann der Kunde erst stellen, wenn der Reparaturgegenstand nach drei erfolglosen Nachbesserungsversuchen immer noch nicht funktionsfähig ist.

Die SAXAR GmbH haftet für Schäden und Verluste an dem/des Auftragsgegenstand(es) nur insoweit, als die SAXAR GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist die SAXAR GmbH zur für den Kunden kostenlosen Instandsetzung verpflichtet, aber auch alleine berechtigt. Ist die Instandsetzung unmöglich oder übersteigt der Aufwand dafür den Zeitwert, kann die SAXAR GmbH statt dessen die Ansprüche des Kunden durch Zahlung des Kaufpreises eines vergleichbaren Gerätes oder nach eigener Wahl, durch Lieferung eines entsprechenden Neugerätes erfüllen. Gleiches gilt bei Verlust. Die SAXAR GmbH haftet in keinem Fall für Liebhaberwerte oder Vergleichbares.

Für Schäden anderer Art, sei es am Gerät oder auch anderweitig, gleich aus welchem Rechtsgrund, so unter anderem auch in Folge der Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen oder aufgrund unerlaubter Handlungen, haftet die SAXAR GmbH nur, wenn und soweit solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der SAXAR GmbH oder der Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der SAXAR GmbH bei der Ausübung der Ihnen zugewiesenen Aufgaben nach diesem Reparaturauftrag verursacht worden sind. Die SAXAR GmbH ist nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen nur dann zur Beseitigung von Mängeln oder Schäden beziehungsweise zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die aufgetretenen Mängel und Schäden unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, jedenfalls nicht später als eine Woche nach Entdecken, schriftlich angezeigt worden sind. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Jegliche Haftung entfällt, wenn der Kunde ohne vorheriges Einverständnis der SAXAR GmbH Mängel beziehungsweise Schadensbeseitigungen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Einen Anspruch auf Erstattung dadurch entstehender Kosten hat der Kunde nicht.

Von jeglichen Gewährleistungen ausgeschlossen sind Gebrauchs-, Verbrauchsgüter wie z.B. Anschlusskabel, Verbindungskabel und -stecker, Tonereinheiten, Tintenstrahldruckköpfe und Patronen, Transfer Belts, OPC Trommeln, Bildröhren, Folienbänder usw.

Bei Reparaturen können Daten auf Datenträgern zerstört oder beschädigt werden. Die SAXAR GmbH haftet weder für diese Daten noch für Schadenersatzansprüche die aus Datenverlusten entstehen können. Wichtige Daten sind ausschließlich vom Inhaber / Kunden der Daten zu sichern.

Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes der SAXAR GmbH zuständig. Die SAXAR GmbH kann auch dass für den Kunden zuständige Gericht anrufen.

Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. Gleiches gilt für Verträge die zwischen den Parteien geschlossen werden.