Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
SAXAR GmbH, Bernsdorfer Strasse 291, 09125 Chemnitz

Stand 10.05.2022

Allgemeines

Die nachfolgenden Verkaufs – und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (außer Reparaturen) der Firma SAXAR GmbH. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen werden auch durch Auftragsannahme nicht anerkannt.

Die Bedingungen für Reparaturen sind gesondert im nächsten Abschnitt geregelt.

Die SAXAR GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums – und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Angebote, Bestellungen

Die Angebote der SAXAR GmbH sind freibleibend. Die in den Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltenen Angaben über die Produktbeschaffenheit, insbesondere Maße, Gewichte, Leistung, Verbrauch, sind Richtwerte, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich und verbindlich anerkannt.

Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt – mangels besonderen Vereinbarungen – durch schriftliche Auftragsbestätigung oder im Zeitpunkt der Absendung der bestellten Ware an den Kunden zustande.

Lieferfristen und Liefertermine

Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn die SAXAR GmbH diese schriftlich bestätigt. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt die abschließende Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen der SAXAR GmbH und dem Kunden, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die SAXAR GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

Verkehrs – oder unvermeidliche Betriebsstörungen, die durch rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei den Lieferanten der SAXAR GmbH, entstehen, befreien die SAXAR GmbH für die Dauer ihres Bestehens und dem Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und verlängern wirksam vereinbarte Lieferfristen angemessen.

Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der SAXAR GmbH die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der SAXAR GmbH.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Ausnahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend selbst verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Kommt die SAXAR GmbH in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der SAXAR GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

Preise, Zahlung

Die Preise der SAXAR GmbH verstehen sich zzgl. etwaiger Verpackungs- – und Versandkosten sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen zahlbar innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

Wechsel- und Scheckzahlungen müssen vorher vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden. Scheckzahlungen gelten erst mit Gutschrift auf dem Konto der SAXAR GmbH als bewirkt.

Die Aufrechnung ist nur mit von der SAXAR GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Kunden wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Kunde mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

Gerät der Kunde in Verzug, ist die SAXAR GmbH vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugschadens sowie der Möglichkeit des Kunden, der SAXAR GmbH einen geringeren Schaden nachzuweisen, berechtigt, Zinsen in Höhe von 15% p.a. zu erheben; mindestens kann die SAXAR GmbH jedoch den gesetzlichen Zinssatz geltend machen.

Wird nach Vertragsabschluss, insbesondere durch die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist die SAXAR GmbH berechtigt, ausstehende Lieferungen aus sämtlichen mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten auszuführen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Gefahrenübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand die Niederlassung verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die SAXAR GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, Hilfsweise nach der Meldung der SAXAR GmbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der SAXAR GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand – bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Die SAXAR GmbH verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

Eigentumsvorbehalt

Die SAXAR GmbH behält sich das Eigentum an der Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor, solange noch Forderungen, gleich welcher Art, aus der gegenwärtigen oder künftigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehen. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die SAXAR GmbH auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die SAXAR GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die SAXAR GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

Der Kunde kann die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft wird. Die Ermächtigung erlischt, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Minderung seiner Kreditwürdigkeit eintritt. Der Kunde tritt der SAXAR GmbH bereits alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben – und Sicherungsrenten in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Die Abtretung wird hiermit von der SAXAR GmbH angenommen.

Sicherungsübereignungen bzw. -abtretung sowie Verpfändung der Vorbehaltsware, bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die SAXAR GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für die SAXAR GmbH. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Einbruch, Diebstahl und Transport- sowie Leitungswasserschäden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Kunde im Voraus in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die SAXAR GmbH ab. Auch diese Abtretung wird hiermit von der SAXAR GmbH angenommen.

Die SAXAR GmbH verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden oder eines durch Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der SAXAR GmbH.

Sachmängel

Erkennbare Mängel, Falsch – und Minderlieferungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen.

Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen ist die SAXAR GmbH zur Nacherfüllung, d.h. nach unserer Wahl entweder zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert die SAXAR GmbH unberechtigt jegliche Nacherfüllung, so kann der Kunde wahlweise eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückabwicklung des Vertrags verlangen.

Zur Vornahme aller der SAXAR GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit der SAXAR GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die SAXAR GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die SAXAR GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der SAXAR GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Gesetzliche Rückgriffansprüche des Kunden gegen die SAXAR GmbH bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Wege des Rückgriffs gilt der Absatz „Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen“.

Die SAXAR GmbH haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe seitens des Kunden oder Dritten hervorgerufen wurden. Dazu zählen das Nichtbeachten von Aufstellbedingungen empfindlicher Hardware, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, vermeidbare chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese für die Schäden nicht ursächlich waren.

Der Kunde verpflichtet sich, Gewährleistungsansprüche seiner Abnehmer entsprechend der ihm bekannten Gewährleistungsrichtlinien der jeweiligen Hersteller anzunehmen und zu bearbeiten.

Die Gewährleistung bei Hardwaredefekten beschränkt sich auf den Austausch der Geräte (Nacherfüllung). Ist die SAXAR GmbH zum Austausch nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese aus von der SAXAR GmbH zu vertretenden Gründen über angemessene Fristen hinaus oder schlägt der Austausch in sonstiger Weise fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Die SAXAR GmbH übernimmt keine Gewährleistung für die generelle Fehlerfreiheit von Software. Insbesondere wird eine Haftung ausgeschlossen, wenn die Software den Anforderungen und Zwecken des Kunden nicht genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen nicht zusammenarbeitet, es sei denn, Vorstehendes wurde ausdrücklich garantiert.

Der Kunde ist für die Sicherung seiner Datenbestände verantwortlich. Die Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der SAXAR GmbH oder einem Erfüllungsgehilfen der SAXAR GmbH verursacht wurde.

Rechtsmängel

Soweit nicht anders vereinbart, ist die SAXAR GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgenden „Schutzrechten“) zu erbringen.

Führt die Beziehung des Liefergegenstandes zur Verletzung von Schutzrechten im Land des Lieferortes, wird die SAXAR GmbH auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

Darüber hinaus wird die SAXAR GmbH den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich.

Der Absatz „Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen“ gilt für den Fall der Schutzrechtsverletzung abschließend und gilt auch für sonstige Rechtsmängel entsprechend. Sie bestehen allerdings nur,

  • wenn der Kunde die SAXAR GmbH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Rechtsverletzungen unterrichtet.
  • wenn der Kunde die SAXAR GmbH in angemessenem Unfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der SAXAR GmbH die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 8.2. ermöglicht
  • wenn der SAXAR GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschuss gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung anderer Rechtsgüter. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. In Fällen grobfahrlässigen bzw. vorsätzlichen Verhaltens sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen.

Sonstiges

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der SAXAR GmbH Erfüllungsort.

Der Geschäftssitz der SAXAR GmbH ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten; Die SAXAR GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Hauptsitz oder Niederlassungen zu verklagen.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des Internationalen Privatrechts.